Wohnraum oder nicht?
Nachfolgendes hat die Gesetzgebung in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz verankert:
1. Räume zum Schlafen und/oder Wohnen müssen eine Mindestgröße von
6 m² vorweisen (Nebenräume wie Toilette, Abstellräume, Flure,
Speisekammern, Badezimmer gelten wegen anderer Verwendungszwecke
nicht als Wohnraum)
2. Die Raumhöhe muss mindestens 2,40 m betragen (Gemäß § 43 Abs. 1
der LBauO-RLP)
3. In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen nur
zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern
in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung
und Breite nicht mehr als 0,70 m über dem Fußboden der
Aufenthaltsräume liegt; dies gilt auch für unterste Geschosse über der
Geländeoberfläche. (Gemäß § 45 Abs. 1 der LBauO-RLP)
4. Die Räume müssen komplett ausgebaut und die Wände, Böden, Decke
nach den gesetzlichen Vorgaben wärmeisoliert sein
5. Die Räume müssen eine Heizung vorweisen
6. Es muss baurechtlich als Wohnraum genehmigt worden sein
7. Die Belüftung und Belichtungsmindestauflagen müssen erfüllt sein,
indem das Rohbaumaß von Fenstern mind. 10 % der Raum-Grundfläche
entspricht (§ 43, Abs. 2 der LBauO-RLP)
8. Trockene Außenwände sind unabdingbar
9. Bei Vermietung ist ein Energieausweis zwingend erforderlich.