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Warmmiete - Jahreabrechnung

Geltendes Recht sieht vor, dass der Vermieter die Betriebskosten zu tragen hat, diese jedoch per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden dürfen.

Bereits 2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vereinbarung solcher Bruttowarmmieten unwirksam ist (Az. VIII ZR 212/05), da sie der Heizkostenverordnung widerspricht. Der Vermieter soll unter Zugrundelegung des Verbrauchs abrechnen.

Die Empfehlung lautet: Kalkulieren Sie die Heizkosten und die Kosten für die Warmwasserbereitung, nehmen diese aus der Grundmiete heraus und rechnen sie jährlich ab.  Dies ist zwar etwas mehr Aufwand, aber am Ende haben weder Sie noch der Mieter das Gefühl, zuviel bezahlt zu haben.

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