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Steuerliche Nachteile bei leerstehenden Immobilien

Leider hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (AZ: IX R 48/12) entschieden, dass ein längerer Leerstand unter Umständen dazu führen kann, dass diese Kosten, auch ohne Zutun des Eigentümers, nicht mehr abgesetzt werden können.

Sollte zum Beispiel eine Wohnung oder Haus ohne Alternative über Jahre hinweg, z. B.  aus strukturellen Gründen, nicht zu vermieten sein, kann die Einkünfteerzielungsabsicht wegfallen. Es ist nicht neu, dass diese Absicht zu Diskussionen zwischen Eigentümern und Finanzämtern führen kann.

Nun ist jedoch entschieden worden, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht auch dann wegfallen kann, wenn der Eigentümer sich um eine Vermietung bemüht, sollte der Leerstand strukturell bedingt sein und besonders lang leer stehen.

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