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Personalausweis im Immobiliengeschäft

Gerade im Zeitalter, das maßgeblich durch Themen wie  Datenschutz bzw. dessen Missbrauch bestimmt wird, rufen solche Vorgehensweisen unter Umständen Ängste und Unsicherheiten hervor.

Sie müssen sich jedoch  keine Sorgen machen, wenn Sie durch uns oder einen Kollegen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie auf Ihren Personalausweis angesprochen werden, handelt es sich doch hierbei um ein Indiz, dafür, dass Sie mit einem seriösen Unternehmen zusammenarbeiten. Ferner handeln Sie mit dem Vorlegen Ihres Ausweises absolut gesetzestreu.

Hintergrund dieser „Neuerung“ ist, dass Immobilienmakler gemäß § 4 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Identität der Verkäufer und Käufer festzustellen und zu überprüfen. Laut § 3 des GwG sind wir darüber hinaus verpflichtet, die Personalausweise zu kopieren und fünf Jahre aufzubewahren.

Seitens der Aufsichtsbehörden werden regelmäßige Kontrollen durchgeführt, ob die gesetzlichen Auflagen erfüllt werden. Sollten wir Immobilienmakler unserer Sorgfaltspflicht, die das Geldwäschegesetz auferlegt, nicht nachkommen, drohen Ordnungsstrafen von bis zu € 100.000,00.

Wie Sie sich sicherlich vorstellen können, sind auch wir nicht erfreut über diesen bürokratischen Mehraufwand, können uns diesem jedoch genauso wenig wie Sie entziehen.

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