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Müssen ältere Heizungen aufgrund der Novelle der Energieeinsparverordnung ausgetauscht werden?

a) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01. Okober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.   

b) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01. Jan. 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben.  

c) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 01. Jan. 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.    

Ausnahmen:
Nicht betroffen sind Brennwert- und Niedertemperaturheizkessel, deren Nennleistung weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Ebenfalls ausgenommen sind Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01. Feb. 2002 selbst bewohnt hat; diese Pflicht ist erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 02. Feb. 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.  

Eine weitere Ausnahme ist zugelassen, wenn die erforderlichen Aufwendungen für die Nachrüstung durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.  
(Quelle: EnEV 2014, § 10, Abs. 1, 4 und 5)  

Generell soll auf Energieausweisen die Energieeffizienzklasse vermerkt werden. Damit soll bei Verkauf und Vermietung einer Immobilie Transparenz bzgl. des Energieverbrauchs erreicht werden.    

Die Erneuerbare-Energien-Branche kritisiert die Ausnahmen. Mit diesem Beschluss werde lediglich eine Anzahl alter Heizsysteme erfasst, statt eine Energiewende im Wärmesektor eingeleitet, so die Verantwortlichen vom Bundesverband Solarwirtschaft.

Auch für Nichtbetroffene ist es sicher sinnvoll, aus Ersparnisgründen und der Umwelt zuliebe, über eine Optimierung nachzudenken und dann nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung des Kosten- /Nutzen- und Einsparungspotenzials,  seine Entscheidung zu treffen.    

Interessant könnten in diesem Zusammenhang die Förderprogramme der KfW und der Förderbanken der Länder sein. Weitere Programme, die sich nicht an den Referenzwerten der EnEV ausrichten, sondern nach dem Vorher-Nachher-Prinzip funktionieren, werden ebenfalls angeboten. Demnach erhalten Besitzer beispielsweise für jede eingesparte Kilowattstunde Heizenergie jährliche Zuschüsse, wobei es keine automatische Veränderung durch die Novellierung gibt.

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