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Maßnahmen zur Herstellung eines Energieversorgungsanschlusses

Für Kosten der Energieversorgung, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, kann durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 4 WEG ein verbrauchs- bzw. verursachungsabhängiger Maßstab anstelle der Umlage nach Eigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG) festgelegt werden.
(Quelle: Beck-Rechtsberater)

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