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Kamine und Öfen - neue RIchtlinien ab 2014

Es gelten folgende neue Anforderungen an kleine und mittlere Feuerungsanlagen und Nachrüstverpflichtungen für bestehende Anlagen:

-    Alle Feuerungsanlagen ab 4 kW werden von nun an durch die Schornsteinfeger regelmäßig überprüft.
-    Für bestehende Kaminöfen etc. müssen bis zum 31.12.2013 vom Besitzer Nachweise erbracht werden, dass die     Grenzwerte von 150mg/m³ für Feinstaub und von vier g/m³ für Kohlenmonoxid eingehalten werden.
-    Z. B. mittels einer Herstellerbescheinigung oder einer Messung durch den Schornsteinfeger
-    Je nach Alter der Anlage gelten vier unterschiedliche Übergangsregelungen bis zu denen die Filter nachgerüstet oder entsprechende Anlagen ersetzt werden sollen:
      -    Anlagen vor 1975 müssen ab 2015 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen worden sein
      -    Anlagen ab 1975 und vor 1985 müssen ab 2018 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen worden sein
     -    Anlagen ab 1985 und vor 1995 müssen ab 2021 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen worden sein
     -    Anlagen ab 1995 und bis März 2010 müssen ab 2025 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden
     -    Für neue Öfen wird nach dem 31.12.2014 eine zweite Stufe mit noch strengeren Grenzwerten in Kraft treten.

Ausnahmeregelungen der Bundesimmissionsschutzverordnung:
-    nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW
-    offene Kamine (Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist, nicht ausschließlich zur Wohnraumbeheizung betrieben wird und nicht mehr als an 8 Tagen je Monat für jeweils 5 Stunden betrieben wird)
-    Grundöfen (Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden)
-    Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie
-    Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden
-    Wenn eine Ausnahmeregelung durch die zuständige Behörde vorliegt und sofern keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.

Folgende Empfehlungen sprechen wir aus:
-    Achten Sie beim Kauf neuer Öfen oder Kamine darauf, dass eine Typenbescheinigung, die eine Grenzwerteinhaltung bescheinigt, beiliegt
-    Verwenden Sie Holz aus Ihrer Region, da sich durch die kürzeren Transportwege der CO²-Ausstoss verringert
-    Achten Sie auf emissionsarme Anlagetechnik und befeuern Sie die Anlagen nach Anweisung

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