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Immobilienverkauf und das FInanzamt

Schön zu hören ist in diesem Zusammenhang, dass das Finanzamt bei selbst genutzten Immobilien eine Ausnahme macht, sofern der Verkäufer die erworbene oder geerbte Immobilie in dem Jahr des Verkaufs und zusätzlich in den beiden vergangenen Jahren davor selbst bewohnt hat.

Auch sollte eine gewisse Vorsicht geboten sein, wenn innerhalb von 5 Jahren nach der Anschaffung mehr als 3 Immobilien verkauft wurden, da somit die vom Bundesfinanzhof entwickelte 3-Objekt-Grenze überschritten wurde und der Verkäufer als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft und damit auch steuerpflichtig wird.

Sollten die zum Verkauf stehenden privaten Wohnimmobilien als Kapitalanlage genutzt worden sein und waren somit vermietet, müssen zwischen Kauf und Verkauf 10 Jahre liegen, um die Spekulationssteuer zu umgehen. Sollten Zinshäuser und vermietete Wohnungen innerhalb dieser Frist von den Kapitalanlegern veräußert werden, muss der Gewinn versteuert werden. Zu beachten ist hierbei auch, dass geltend gemachte Abschreibungen der vergangenen Jahre die Anschaffungskosten mindern und somit den zu versteuernden Spekulationsgewinn entsprechend erhöhen.

Dieses Thema kann somit nicht pauschal bewertet, sondern muss individuell betrachtet werden, so dass wir Immobilienverkäufern grundsätzlich empfehlen, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen und unter Umständen den Verkauf der Immobilie zu verschieben.

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