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EneV 2014 - Sinn oder Unsinn? - Vorsicht vor Ordnungsstrafen!

Allgemein kann laut dem aktuellen Marktmonitor Immobilien 2014 des IVD’s festgehalten werden, dass die Immobilienbranche in Deutschland dem Energieausweis in seiner neuen Form bereits jetzt skeptisch gegenüber steht. Der große Anteil von 44% der Befragten gab an, dass sie den Ausweis nicht für ein geeignetes Mittel halten den Energieverbrauch einer Immobilie abzubilden. Zählt man hier die „nein“ und „eher nein“-Aussagen dazu, sind 60% der Immobilienprofis nicht vom Ausweis überzeugt und nur 40% „dafür“ oder „eher dafür“.

Als wichtigster Grund wurde angegeben, dass der Ausweis in der Regel keine relevanten Informationen bietet. Dieser Meinung stimmen insgesamt 71% der Immobilienexperten zu. So werden z.B. keine Angaben über tatsächliche Betriebskosten benannt. Darüber hinaus bietet der Energieausweis bei Mietimmobilien z.B. keinen Mehrwert zur Aussage des Vormieters über die tatsächlichen Nebenkosten.

56% der Befragten gaben dazu an, dass für eine Miet- oder Kaufentscheidung in erster Linie andere Faktoren als der Energiebedarf oder-verbrauch entscheidender wären. Auch, dass der Ausweis nicht über rechtliche Konsequenzen informiert, sofern der tatsächliche Verbrauch über dem angegebenen Wert liegen, wurde bemängelt.

Die sinnvolle Umsetzbarkeit der sonst Sinn gebenden Energieeffizienzklassen auf Immobilien wurde ebenso hinterfragt und angezweifelt.

Nichts desto trotz bleibt aber festzuhalten, dass die Novellierung verschärfte Kriterien betreffend der Erneuerung der Heizungsanlage, des Kessels und der Dämmung der obersten Geschossdecke beinhaltet, die zwingend zu beachten und umzusetzen sind (Siehe unseren ausführlichen Bericht im Newsletter 2/2014). Ferner wurde mit der Novellierung nicht nur eine Kontrolle sondern darüber hinaus auch ein Bußgeld festgelegt. Wer z.B. nicht nachweisen kann, dass er von dieser Regelung befreit ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu € 50.000,00 Bußgeld verbunden ist.

Sollten Immobilien betreffend dieser Punkte nicht vom Verkäufer nachgerüstet werden, so ist der Käufer zu dieser Nachrüstung verpflichtet.

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die Novellierung aus den verschiedensten, benannten Gründen in Frage gestellt wird, aber sowohl Verkäufer, Vermieter, Käufer und Makler nicht um die Thematik herum kommen und bei Nichtbeachtung der jeweils betreffenden Punkte mit empfindlichen Geldbußen von bis zu € 50.000,00 zu rechnen haben.

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