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Die Energieausweispflicht


Aber damit endet bei Vielen auch schon das Wissen. Dass es zu hohen Geldbußen führen kann, wenn man auf Verlangen eines Mieters oder Käufers den Energieausweis nicht spontan vorlegen kann, ist den wenigsten bekannt. Seit dem 01. Okt. 2009 gilt bundesweit die verschärfte EnEV (EnergieEinsparVerordnung).

Auch dass zur Zeit zwei Energieausweise Gültigkeit besitzen, wissen die  Wenigsten: Nämlich Verbrauchsausweise, die im Wesentlichen nur das Nutzerverhalten der Bewohner widerspiegeln und Bedarfsausweise für Ein- bis Vierfamilienhäuser, die vor 1977 erbaut wurden und noch keine energetische Sanierung erfahren haben; hierbei wird auch die Gebäudehülle berücksichtigt.

Neben der Pflicht für die Erstellung von Energieausweisen, gibt es – wie könnte es anders sein, auch immer einige Ausnahmen; so brauchen z. B. in der jetzt noch aktuellen Fassung der EnEV unter Denkmalschutz stehende Häuser und Wohngebäude, die für eine Nutzung von weniger als 4 Monaten im Jahr bestimmt sind, keine Energieausweise; das gilt auch für kleine Gebäude unter 50 m².

Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig, sofern an dem Gebäude keine energetischen Änderungen vorgenommen wurden, die das Ausstellen eines neuen Ausweises erfordern würden. Die Pflicht, diesen Ausweis erstellen zu lassen, obliegt dem Verkäufer bzw. Eigentümer einer Immobilie oder, bei Wohnungseigentümergemeinschaften, der Hausverwaltung.

Was soll sich durch die Novellierung der EnEV ändern?

Um den europäischen Vorgaben zu genügen, muss die Europäische Gebäuderichtlinie von 2010 über die Gesamteffizienz von Gebäuden auch hier in Deutschland umgesetzt werden.  Als Tendenzen stehen einige Änderungen auf dem Programm, unter anderem geht es um energetische Angaben in kommerziellen Anzeigen und die aktive Bekanntgabe der Energie-effizienz.

Was bedeutet das zukünftig für Verkäufer und Vermieter?

Ab in Kraft treten der EnEV 2014 (ein genaues Datum ist noch nicht bekannt – in aller Regel ist dies ca. 6 Monate nach Verkündung) wird es so aussehen, dass einem Interessenten spätestens bei Besichtigung einer Immobilie unaufgefordert ein Energieausweis in Form einer Kopie als gedruckte Fassung übergeben werden muss – ein Einblick oder mündlicher Hinweis reichen nicht mehr aus.

Die Art des Energieausweises muss erkennbar sein, außerdem muss die Art der Heizungsanlage angegeben und die Werte müssen benannt werden; also entweder der Endenergieverbrauch oder der Energiebedarf. Selbst bei Aushängen sollen diese Angaben zukünftig auf einen Blick ersichtlich sein. Im Moment hat es sogar den Anschein, dass bereits in Immobilienanzeigen diese Pflichtangaben gemacht werden müssen.

Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen sollen empfindliche Geldbußen von bis zu 50.000.- Euro verhängt werden. Zu den Verstößen wird auch der Beginn von Verkaufs- oder Vermietungsbemühungen gezählt, wenn der Energieausweis noch in Arbeit ist.

Selbstverständlich wird es aber trotz Novellierung und Verschärfung wieder Ausnahmen geben: eine wird höchstwahrscheinlich sein, dass bei Zwangsversteigerungen auch zukünftig kein Energieausweis vonnöten ist. Allerdings: für Baudenkmäler, Schlösser, ja sogar Ruinen – jedoch erst nach Fertigstellung – soll es keine Ausnahmereglung mehr geben.

Der Expertenrat lautet deshalb: Wollen Sie Ihre Immobilie verkaufen oder vermieten, lassen Sie zuallererst den Energieausweis anfertigen. Ihr Makler berät Sie sicher gerne zu diesem Thema und empfiehlt Ihnen den passenden Fachmann.

Sofern Sie jedoch in Ihrem eigenen Haus wohnen, keine energetischen Sanierungen planen und sich nicht mit dem Gedanken an Verkauf und Vermietung tragen, können Sie Ihre Hände getrost in den Schoss legen, denn in diesem Fall brauchen Sie nichts zu tun. Noch nicht, denn was weitere Novellierungen beinhalten, kann niemand prognostizieren.  Denn Hintergrund und Ziel als europaweiter Standard sollen das Passiv- oder Fast-Null-Energiehaus werden, um die Umwelt zu entlasten.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen kuscheligen Herbst und Winter!

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